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Landrecht.
Der Graffschafft Hohenlohe gemeinsames Land-Recht, mit denen benöthigten Marginalien und Registern versehen. Oehringen, Holl 1738. Fol. Mit gest. Titelvign. 8 Bl., 219 S., 22 Bl. Hprgt. d. Zt. (Tls. etw. berieb.).
Stobbe II, 412. Heyd 3847. Nicht bei Pfeiffer. Erste Ausgabe. - "Im Jahre 1737 erliessen die Grafen von Hohenlohe für ihre Grafschaft ein Landrecht, In dessen Publicationspatent sie es als Aufgabe einer guten Regierung bezeichnen. die Gewohnheiten und das Herkommen zu untersuchen, zu bestimmen, was daran rechtsbeständig sei, und die ungewissen und zweifelhaften Gewohnheiten festzustellen" (Stobbe). - Tls. etw. fleckig, N.a.T. - Dabei: Dass., Ex. mit starken Gebrauchsspuren. Kart. d. Zt.