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Gefängnis.
Siebender Theyl Der Marggraveschafft Baden vnnd Hachberg etc. gemeinen Landrechtens. Darinnen die MalefitzOrdnung verfaßt, auch wie es mit derselben solle gehalten werden. (Durlach, Senfft 1654). 4°. Fragment Bl. 159-161. Lose.
Enthält: Von Besetzung der Malefitz Gericht. Der Erste Titul. Wie unsere MalefitzGericht besetzt sein, und zu was zeit dieselben gehalten werden sollen. - Der Ander Titul. Von Gefängnussen, vnnd wie dieselbe, auch die gefangne Personen zuhalten. - Etw. gebräunt u. fleckig.