59-2951
Karl Markgraf zu Baden und Hochberg.
Verordnung. Carlsburg, 7. März 1713. 4°. 1 eins. bedr. gefalt. Bl.
Betrifft "...ernstlichen Verbotts, und darauff gesetzter, zum theil auch bereits exequirter Bestraffung, die Einbringung frembden Saltzes ins Land... über dieser Verordnung stricte zu halten und die Übertrettere ohne weitere Anfrag zu unnachläßiger Straff zu ziehen". - Beiliegen: 6 weitere Schriftstücke, 18. Jhdt.