78-195
Verordnung
gegen Musik und Tanz an Sonn- und Festtagen. "Demnach Wir der Entheiligung der Sonn- und Fest-Täge durch Music-Halten, Tanzen und Springen in denen öffentlichen Wein- und Bier-Häusern, wie auch Tanz-Böden und Gärten in- und ausser der Stadt und auf dem Land, nachdrucksamst zu steuren gemeynt sind;... ausdrücklich verbotten wird, künftighin auf Sonn- und Fest-Tägen Musicanten, es geschehe gleich des Tanzens halber, oder blos um ein vorwendendes Concert anzustellen, kommen zu lassen oder zu halten, noch zu gestatten...". Einblattdruck, Ffm. 1770. Qu.Fol. Mit 1 Holzschn.- Initiale. Gefalt. - Ränder tls. leicht fleckig.