78-4393
Verordnung,
das Judenverbot zur Kaiserwahl betreffend, 27.9.1790. Qu.Fol. 1 eins. bedr. Bl. Gefaltet.
"Fremde Juden" sollen "sich ohnverzüglich von hinnen machen", "...die unter hiesigem Schutz stehenden Juden, in Zeit solcher Kaiserlichen Wahl, auf der Gassen sich nicht betreten lassen, sondern in ihren Wohnungen sich still verhalten..." (sollen). - Li. Rd. etw. angestaubt.