84-160
Verordnung
über Straßenreinigung. (Nbg.), o.Dr. 11. Mai 1585. Gr.4°. Satzspiegel 18 x 15 cm. 1 Bl. lose.
Nicht im VD 16. Nur ein Eintrag im KVK. Selten. - Um die Stadt vor gefährlichen Krankheiten zu schützen, wird den Bürgern verboten, "einigen Harm oder dergleichen unlustig schemckend wasser... uff die gemeine gassen, weg und steg, oder auch in die höflein..." zu entsorgen. Die Bürger sollen lieber "sollich wasser in die Pegnitz oder Vischbach tragen". - Ob. Rd. leicht gebräunt, re. Rd. mit Wasserfl.