86-268
Verordnung
gegen Landstreicher und Bettler. (Nbg.), o.Dr. 16. August 1615. Folio. Satzspiegel 33 x 27,5 cm. 1 Bl. lose.
Nicht im VD 17 u. nicht im KVK. Selten. - Der Stadtrat Nürnbergs ordnet an, dass Bettler und Landstreicher nicht im Haus oder Garten aufgenommen werden dürfen. Zudem ist es den "faulen starcken Bettlern" generell untersagt, an öffentlichen Plätzen wie auf den Gassen, vor den Kirchen oder am Markt zu betteln. Dagegen ist es den bedürftigen Bettlern, die arbeitlos sind und einen "Schein ihrer unvermüglichkeit von ihren hauptleuten" vorweisen können, freitags gestattet Almosen zu sammeln. - Mittelfalz gegl., leicht gebr. u. etwas eingerissen.