88-762
Verordnung
zur Jagd, Fischerei und Forstwirtschaft. (Nbg.), o.Dr. 14. Februar 1529. Folio. Satzspiegel 27,5 x 35 cm. 1 Bl. lose.
Nicht im VD 16 und nicht im KVK. Selten. - Auf Büttenpapier mit Wasserzeichen. - In der Verordnung legt der Stadtrat Nürnbergs fest, welche Tiere aufgrund ihres Bestandes nicht gejagt bzw. gefischt werden dürfen. Ebenso wird angeordnet, dass Bäume, Gärten und Hecken "vor Sanct Gerdrautentag" geschnitten werden müssen, um die Vermehrung von Schädlingen zu verhindern. - Mit gegl. u. leicht gebr. Mittelfalz, vereinz. Wurmspuren im w.Rd.