90-1089
Verordnung
zum Holzhandel. (Nbg.), o.Dr. (1555). Qu.Fol. Satzspiegel 22 x 34 cm. 1 Bl. lose.
Nicht im KVK und nicht im VD 16. Selten. - Da der Holzpreis zu stark angestiegen ist, verordnet der Stadtrat Nürnbergs "allen Walds-Verwandten", dass "ein jeder von allem seinen Vorrath des geholtzten Brenn-Holtzes... innerhalb 3. bis 4. Wochen ... den vierdten Theil desselben Holtzes herein in die Stadt zu offenen Marck führen und in billichen Werth verkauffen" muss. - Datum "5.Nov.1555" mit rotem Farbstift eingetragen. - Gegl. Mittelfalz mit kl. hinterlegten Fehlstellen. Li. Rd. gering angerändert.