90-1110
Verordnung
für Landarbeiter. (Nbg., o.Dr. um 1550). 4°. Satzspiegel 20 x 18 cm. 1 Bl. lose.
Nicht im VD 16. Nur ein Eintrag im KVK. Selten. - Der Stadtrat Nürnbergs ordnet an, dass Knecht oder Magd während der Feldarbeit nicht vorzeitig und grundlos aus dem Dienst gehen dürfen. Auch wird bei Nichteinhaltung der Verordnung ein Bußgeld festgesetzt. - Mit gebräuntem Mittelfalz u. Wasserrd. li. unten.