90-617
Verordnung
zum Wollhandel. (Nbg.), o.Dr. 1574. Qu.Fol. Satzspiegel 21 x 35 cm. 1 Bl. lose.
Nicht im VD 16. Nur ein Eintrag im KVK. Selten. - Verordnung des Stadtrats in Nürnberg für "Wollenweber und Tuchmacher": Wolle soll zuerst preisgünstig an die Untertanen und dann erst an andere Händler des fränkischen, bayerischen und schwäbischen Kreises verkauft werden. - Mit gegl. Mittelfalz mit sehr kl. Fehlstellen. Tls. wasserfl.