90-679
Mandat
gegen die Handelstätigkeit mit Juden. (Nbg.), o.Dr. 3. Juli 1628. Fol. Satzspiegel 25 x 25 cm. 1 Bl. Lose.
Ein Eintrag im KVK. Nicht im VD 17. Selten. - Der Stadtrat Nürnbergs untersagt seinen Bürgern und Untertanen, "von Juden oder Judin einig Geldt auff unterpfandt hinfüro auffzunehmen, zu entlehnen oder sonst auff einig weis wie es auch Namen haben mög mit denselben zu contrahiren". Zudem wird verboten, "mit Juden oder Judin zu handeln, weder Fahrnuß, Haußrath, Kleider Getraidt, nocht ichtwas anders zu versetzen, zuverpfenden, zuvertauschen oder zuverkauffen". - Rd. tls. gebräunt u. leicht stockfl.