91-175
Mandat
zum Fleischhandel. (Nbg.), o.Dr. 3. Dez. 1621. Satzspiegel 18,5 x 27 cm. Lose.
Nicht im KVK, nicht im VD 17. Selten. - Der Nürnberger Stadtrat ordnet an, dass die Metzger "allein den jenigen Burgern, die grosse Haußhalten und vil Gesides haben, auff einmal mehr nicht dann zehen n funffzehen pfundt Fleisch: den andern aber, die so vil nicht bedürfftig ein wenigers, darzu in gebürlichem Satz, geben...". - Ger. wasserrd. u. ger. stockfl.