91-2229
Mandat
gegen "die freche Schand-Dirnen...", publiciret 12. Aug. 1702, wiederholt 28. März 1704. Den 24. März 1716, renovatum (Nbg.) 15. Okt. 1717. Imp.Fol. Satzspiegel ca. 33 x 35 cm. 1 Bl. Lose.
Nicht im KVK. - Verordnet wird u.a.: "... daß nemlich der vorsetzliche Kinder-Mord nicht allein mit dem Schwerd angesehen, und das abgeschlagene Haupt oder respective Hände, auf das Hohe-Gericht gehefftet und genagelt, sondern auch nach Befindung der Umstände, wieder sie mit glüenden Zangen-Riß verfahren, oder ihnen gar lebendig mit dem Pfahl durch den Leib gestossen werden solle... als Kinder-Mörderin angesehen, und ohnerachtet sie sich zur Purgation mit der Tortur anerbietig machen würden... nichts desto weniger mit dem Schwerd vom Leben zum Todt gebracht werden sollen... Nechst deme sollen auch übrigens die gemeine Unzucht- und Ehebrechers-Straffen stricte... mit dem Leib abgebüsset...". - Ränder angestaubt u. etw. randrissig.