94-1103
Verordnung
zum Weinverkauf. (Nbg.), o.Dr. 30. April 1636. Satzspiegel 16 x 32 cm. 1 Bl. lose.
VD 17, 75:707674M. Selten. - Der Nürnberger Stadtrat verordnet, dass Wein nur in den "Weinstadel" oder auf dem Weinmarkt verkauft werden darf. Es soll verhindert werden, dass der Wein "in den Gärten und Vorstädten verschleicht" und, wenn er in die Stadt gelangt, dort "in den Häusern vertuscht" wird. Zudem wird aufgerufen sich "aller Unzucht und anderer ungebührlichen Handlung gäntzlich zu enthalten". - Mit gegl. Mittelfalz.