94-2947
Verordnung
zum Schutz vor Tierseuchen. (Nbg.), o.Dr. 10. Juli 1590. Qu.Fol. Satzspiegel 34,5 x 23 cm. 1 Bl. lose.
Nicht im VD 16. Nur ein Eintrag im KVK. Selten. - Der Stadtrat Nürnbergs ordnet an, dass die Bürger ihre verstorbenen Tiere "an abgesonderten und von den gemeinen Landstrassen entlegnen orten in die Erden so tieff sie können einscharren und vergraben" sollen. Dadurch wird beabsichtigt, "ein gefehrliche unnd schedliche Seuch", wie sie bereits "an vilen orten auffm Land" grassiert, zu verhindern. - Mit gegl. u. gebr. Mittelfalz. sowie Falz-Einriss am unt. Rd.