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Auktion 136:

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93-857

Waldverordnung.


 
(Nbg.), o.Dr. 13. Aug. 1617. Fol. Satzspiegel 28 x 24 cm. 1 Bl. Lose.  
 
Nur ein Eintrag im KVK. Nicht im VD 17. Selten. - Da bisher die Verordnung kaum eingehalten wurde, wiederholt der Nürnberger Stadtrat sein Mandat und gebietet u.a., dass "ein jeder, der von Neuem Bauen will, solche Gepäu, es seyen gleich Häuser... oder anders wie das Namen haben möge, den Grundt gerings herumber zum wenigsten drey Werckschuch hoch mit Stainen oder der Erden auffzuführen und zu Bauen schuldig sein solle". Zudem sind die "Gepäu alle mit Ziegeln zu bedachen, dann ihre hofraithen in andere wege zuverwahren und nicht mehr von Brettern zuverschlagen". Zuletzt wird der Kauf von Brennholz aus den Nürnberger Wäldern geregelt. - Mit gegl. Mittelfalz.
 
Waldverordnung. | Bild Nr.1

Waldverordnung. | Bild Nr.1

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findet von 4.-6. Dezember 2024 statt



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